Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 45 AO, Gesamtrechtsnachfolge
§ 45 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis
§ 45 AO – Gesamtrechtsnachfolge (1)
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 45 - Gesamtrechtsnachfolge
(1) 1Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. 2Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.
(2) 1Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. 2Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.