Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 192 AO, Vertragliche Haftung
§ 192 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren → 4. Unterabschnitt – Haftung
§ 192 AO – Vertragliche Haftung (1)
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 192 - Vertragliche Haftung
Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.