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§ 8h WSG, Zulage für Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
§ 8h WSG
Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz - WSG)
Bundesrecht
§ 8h WSG – Zulage für Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1)
Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 34 Absatz 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147).
(1) Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulage.
(2) Die Zulage beträgt monatlich für Soldaten, die Wehrdienst
- 1.
nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, ab dem siebten Dienstmonat
a) in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 85 Euro, b) in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 110 Euro, c) in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 125 Euro, d) in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 140 Euro; - 2.
nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,
a) in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 68 Euro, b) in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 88 Euro, c) in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 100 Euro, d) in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 112 Euro.
(3) § 8g Absatz 2 gilt entsprechend.
Zu § 8h: Eingefügt durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl I S. 17), geändert durch G vom 29. 11. 2018 (BGBl. I S. 2232).