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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 12 AltPflG, Rechte und Pflichten von Altenpflegern im Sinne des § 10
§ 12 AltPflG
Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Erbringen von Dienstleistungen
§ 12 AltPflG – Rechte und Pflichten von Altenpflegern im Sinne des § 10 (1)
Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581). Zur weiteren Anwendung s. § 66 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581).
1Altenpflegerinnen und Altenpfleger im Sinne des § 10 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1a. 2Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.
Eingefügt durch G vom 2. 12. 2007 (BGBl I S. 2686).