Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 83 BPersVG, Gegenstand der Verwaltungsgerichtsentscheidung
§ 83 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht
Erster Teil – Personalvertretungen im Bundesdienst → Sechstes Kapitel – Gerichtliche Entscheidungen
§ 83 BPersVG – Gegenstand der Verwaltungsgerichtsentscheidung (1)
Außer Kraft am 15. Juni 2021 durch Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614). Zur weiteren Anwendung s. § 131 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über
- 1.Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- 2.
- 3.
- 4.Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.
Zu § 83: Geändert durch G vom 13. 7. 1988 (BGBl I S. 1037).