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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 29 BPersVG, Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 29 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht
Zweites Kapitel – Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung → Zweiter Abschnitt – Amtszeit des Personalrates
§ 29 BPersVG – Erlöschen der Mitgliedschaft (1)
Außer Kraft am 15. Juni 2021 durch Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614). Zur weiteren Anwendung s. § 131 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- 1.Ablauf der Amtszeit,
- 2.Niederlegung des Amtes,
- 3.Beendigung des Dienstverhältnisses,
- 4.Ausscheiden aus der Dienststelle,
- 5.Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1 ,
- 6.gerichtliche Entscheidung nach § 28,
- 7.Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht wählbar war.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
Zu § 29: Geändert durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1406).