Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Anlage 2.2 BBesG, Besoldungsgruppe W 2
Anlage 2.2 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 2.2 BBesG – Besoldungsgruppe W 2
Professor 1
Universitätsprofessor 1
Vizepräsident der ... 1 , 2 , 3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).
Zu Anlage II W 2: Neugefasst durch G vom 11. 6. 2013 (BGBl I S. 1514), geändert durch G vom 3. 12. 2015 (BGBl I S. 2163).