Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1 JubV, Personenkreis
§ 1 JubV
Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV)
Bundesrecht
§ 1 JubV – Personenkreis (1)
Außer Kraft am 24. Dezember 2014 durch § 7 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267)
Bundesbeamte erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit von fünfundzwanzig, vierzig und fünfzig Jahren nach den folgenden Bestimmungen eine Jubiläumszuwendung mit einer Dankurkunde.