Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 325a ZPO, Feststellungswirkung des Musterentscheids
§ 325a ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 2 – Urteil
§ 325a ZPO – Feststellungswirkung des Musterentscheids *)
Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.
§ 325a gilt gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) erst seit dem 1. November 2005.