Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 1 GG, Menschenwürde/-rechte. Wirkung der Grundrechte
Art. 1 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
I. – Die Grundrechte
Art. 1 GG – Menschenwürde/-rechte. Wirkung der Grundrechte
(1) 1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art. 1 Abs. 3: Nr. I.d.F. d. Art. I Nr. 1 G v. 19.03.1956 I 111