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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.2.2.3 RdSchr. vom 07.09.2022, Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe
Tit. 11.2.2.3 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 11.2 – Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V → Tit. 11.2.2 – Zu begleitende Versicherte
Tit. 11.2.2.3 RdSchr. vom 07.09.2022 – Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Zusätzlich zur Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX müssen die zu begleitenden Versicherten Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 (§§ 90 - 150) SGB IX, § 35a SGB VIII (anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung) oder § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG (anspruchsberechtigt sind Kriegsopfer des ersten und zweiten Weltkriegs) beziehen (§ 44b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB V).
(2) Der anspruchsberechtigte Personenkreis für Eingliederungshilfeleistungen wird in § 99 SGB IX festgelegt. Bis zum 31.12.2022 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nur für Menschen mit wesentlicher Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX oder die von einer solchen bedroht sind (§ 99 Abs. 1 SGB IX in der Fassung [idF] bis zum 31.12.2022). Auch Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, bei denen keine wesentliche Behinderung vorliegt, können einen Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen haben, sofern sie in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft im erheblichen Maße eingeschränkt sind (§ 99 Abs. 3 SGB IX idF bis 31.12.2022). D. h., auch bei diesem Personenkreis liegt eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX vor; lediglich das Merkmal der "Wesentlichkeit" entfällt, welches ansonsten für die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen gefordert wird.
(3) § 99 SGB IX wird mit Wirkung zum 01.01.2023 neu gefasst. Wie bereits bisher gesetzlich geregelt, sind Leistungen der Eingliederungshilfe nicht für alle Menschen mit Behinderungen vorgesehen, sondern werden ab diesem Zeitpunkt nur denjenigen mit (drohenden) erheblichen Teilhabeeinschränkungen gewährt. Das eingrenzende Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Behinderung wird damit durch das Merkmal einer "Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße" ersetzt.
(4) Nach § 99 Abs. 1 SGB IX (idF ab 01.01.2023) besteht damit ab 01.01.2023 ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Personen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, deren Beeinträchtigungen die Folge einer Schädigung der Körperfunktion und -struktur einschließlich der geistigen und seelischen Funktionen sind und die dadurch in Wechselwirkung mit den Barrieren in erheblichem Maße in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Daneben legt § 99 Abs. 2 SGB IX weitere anspruchsberechtigte Personenkreise fest. Danach sind auch Personen leistungsberechtigt, denen nach fachlicher Kenntnis eine erhebliche Einschränkung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB IX mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (§ 99 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, drohende Behinderung mit im erheblichen Maße eingeschränkter Teilhabefähigkeit an der Gesellschaft). Weiterhin können für Personen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX unter den weiteren Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 Satz 2 SGB IX Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden. Demnach bleibt es bei der Neufassung des § 99 SGB IX mit Wirkung zum 01.01.2023 dabei, dass der Behindertenbegriff nach § 2 Abs. 1 SGB IX Anwendung findet.
(5) Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 102 SGB IX) gehören insbesondere Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung sowie Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(6) Der Bezug von Eingliederungshilfeleistungen der zu begleitenden Versicherten ist im Rahmen des Antrags auf Krankengeld nach § 44b SGB V durch die Begleitperson auf geeignete Weise nachzuweisen. Dazu dient insbesondere
eine Kopie eines Bewilligungsbescheides über die jeweilige Leistung der Eingliederungshilfe,
eine aktuelle Bestätigung eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe, dass entsprechende Leistungen erbracht werden,
eine Kopie vom Gesamtplan der Eingliederungshilfeträger, welcher im Rahmen des Gesamtplanverfahrens nach §§ 117 ff. SGB IX 4 erstellt wird,
ein Nachweis über die Einschätzung eines Begleitungsbedarfs durch den aktuell leistenden Träger der Eingliederungshilfe, welcher auf Wunsch des Menschen mit Behinderung für die Krankenkasse erstellt wird oder
eine Kopie des Überleitungsbogens ins Krankenhaus, welche die Träger der Eingliederungshilfe regelhaft ausstellen sollen.
Dabei handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren der Träger der Eingliederungshilfe, mit dem die Wünsche der leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen aufgenommen und die Ziele sowie der individuelle Bedarf an Teilhabeleistungen ermittelt werden.