Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.3.4.3 RdSchr. vom 17.08.2022, Rezidivprophylaxe
Tit. 3.3.4.3 RdSchr. vom 17.08.2022
Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands für die Gesetzliche Krankenversicherung zur Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung
Tit. 3.3 – Behandlungs- und Anwendungsformen → Tit. 3.3.4 – Antragspflichtige psychotherapeutische Behandlungsformen (§ 15 PT-RL)
Tit. 3.3.4.3 RdSchr. vom 17.08.2022 – Rezidivprophylaxe
(1) Therapieeinheiten des bewilligten Kontingents einer Langzeittherapie können für eine Rezidivprophylaxe vorgesehen werden. Voraussetzung hierfür ist die Anzeige der Beendigung der Richtlinientherapie gegenüber der Krankenkasse 52 sowie die Angabe beim Antrag auf Langzeittherapie (PTV 2), ob beabsichtigt wird, eine Rezidivprophylaxe durchzuführen oder ob dies bei Antragstellung noch nicht absehbar ist. 53
(2) In diesen Fällen können:
bei 40 oder mehr Stunden Behandlungsdauer: max. 8 Stunden Rezidivprophylaxe,
bei 60 oder mehr Stunden Behandlungsdauer: max. 16 Stunden Rezidivprophylaxe,
und bei Kindern und Jugendlichen im Falle der Hinzuziehung von relevanten Bezugspersonen:
bei 40 oder mehr Stunden Behandlungsdauer: max. 10 Stunden Rezidivprophylaxe,
bei 60 oder mehr Stunden Behandlungsdauer: max. 20 Stunden Rezidivprophylaxe
durchgeführt werden.
(3) Die Stunden einer Rezidivprophylaxe können in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach Therapieende in Anspruch genommen werden. 54