Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 39a SGB XI Tit. 3 RdSchr. vom 01.12.2021, Anspruchsinhalt
Zu § 39a SGB XI Tit. 3 RdSchr. vom 01.12.2021
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 39a SGB XI – Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
Zu § 39a SGB XI Tit. 3 RdSchr. vom 01.12.2021 – Anspruchsinhalt
Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 39a und 40a SGB XI bis zur Höhe von insgesamt 50 EUR im Monat, siehe § 40b SGB XI (Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen). Die ergänzende Unterstützung kann im Einzelfall eine erste Hilfe beim Einsatz der digitalen Pflegeanwendung umfassen, soweit diese Anleitung nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung nach § 78a SGB XI zu treffenden Regelungen zur Unterstützung der Pflegebedürftigen beim Einsatz einschließlich etwaiger Einführungsschulungen nicht dem Hersteller der digitalen Pflegeanwendung obliegt. Einzelheiten zum Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen legt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in das durch das BfArM zu errichtende Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen (§78 a Abs. 3 SGB XI) fest.