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BAG, 14.02.1958 - 1 AZR 279/54 - Rechtsgeschäft mit sich selbst; Vertreter; Schwebende Unwirksamkeit; Genehmigung durch schlüssiges Verhalten; Juristische Person; Satzungsmäßige Handlungsfähigkeit; Geschäftsgrundlage; Erfüllung des Vertrages
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.02.1958, Az.: 1 AZR 279/54
Rechtsgeschäft mit sich selbst; Vertreter; Schwebende Unwirksamkeit; Genehmigung durch schlüssiges Verhalten; Juristische Person; Satzungsmäßige Handlungsfähigkeit; Geschäftsgrundlage; Erfüllung des Vertrages
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Berlin 11.06.1954 - 2 LA 202/54
Fundstelle:
AP Nr. 1 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage
BAG, 14.02.1958 - 1 AZR 279/54
Amtlicher Leitsatz:
1. Ein Rechtsgeschäft, das ein Vertreter entgegen BGB § 181 im Namen des Vertretenen mit sich selbst schließt, ist nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam. Es kann von dem Vertretenen auch durch schlüssiges Verhalten genehmigt werden.
2. Eine juristische Person kann mit dem Einwand, ihre satzungsmäßige Handlungsfähigkeit habe nicht bestanden, dann nicht gehört werden, wenn sie zwar rechtsgeschäftlich aufgetreten ist, selbst aber die Voraussetzungen eines satzungsmäßigen Handelns längere Zeit geflissentlich beseitigt hat.
3. Auch wenn eine gemeinsame Vorstellung beider Vertragsparteien, die die Geschäftsgrundlage gebildet hat, fortgefallen ist, genügt das nicht, damit eine teilweise oder vollständige Befreiung des Schuldners eintritt. Dazu ist weiter erforderlich, daß ihm mit der Erfüllung des Vertrages ein Opfer zugemutet wird, das unzumutbar erscheint, oder daß der Vertrag seinen Sinn überhaupt verliert.