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BAG, 14.07.1960 - 2 AZR 64/59 - Drohung; Kündigung; Aufhebungsvertrag; Anfechtung; Anhörungsverfahren; Stellungnahme
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.07.1960, Az.: 2 AZR 64/59
Drohung; Kündigung; Aufhebungsvertrag; Anfechtung; Anhörungsverfahren; Stellungnahme
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Stuttgart 29.11.1958 - IV Sa 53/58
Fundstellen:
BB 1960, 1059
DB 1960, 1101 (amtl. Leitsatz)
MDR 1960, 1043 (amtl. Leitsatz)
BAG, 14.07.1960 - 2 AZR 64/59
Amtlicher Leitsatz:
1. Ein unter der Drohung, andernfalls im Wege der außerordentlichen Kündigung fristlos entlassen zu werden, zustandegekommener Aufhebungsvertrag unterliegt nach § 123 BGB dann der Anfechtung, wenn die angedrohte Entlassung von Rechts wegen nicht möglich war.
2. Der Anhörung des Betriebsrates gemäß § 66 Abs. 1 BetrVG ist vor einer außerordentlichen fristlosen Kündigung dann geboten, wenn nicht auszuschließen ist, daß sich beim Anhörungsverfahren die Unbegründetheit einer fristlosen Entlassung herausstellt.
3. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet es, dem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn nicht auszuschließen ist, daß diese Stellungnahme zur Entlastung des Arbeitnehmers führt.
4. Hat ein Arbeitnehmer sich einer schweren Vertragspflichtverletzung schuldig gemacht, so ist er unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs gehindert, sich auf eine nachfolgende Verletzung arbeitgeberischer Fürsorgepflicht zu berufen.