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BAG, 25.10.1962 - 2 AZR 549/61 - Betriebsratsanhörung; Kündigungsgrund
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.10.1962, Az.: 2 AZR 549/61
Betriebsratsanhörung; Kündigungsgrund
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG München 13.10.1961 - 2 Sa 639/61
Fundstellen:
BAGE 13, 287 - 296
DB 1963, 101-102 (amtl. Leitsatz)
JZ 1963, 377-378 (Volltext mit amtl. LS)
MDR 1963, 252-253 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1963, 317-319 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 25.10.1962 - 2 AZR 549/61
Amtlicher Leitsatz:
1. Der Betriebsrat muß auch vor außerordentlichen fristlosen Kündigungen gehört werden, es sei denn, daß die Anhörung für den Arbeitgeber unmöglich oder unzumutbar ist. Die Anhörung ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die fristlose Kündigung.
2. Bei einem Arbeitnehmer, dem nur außerordentlich gekündigt werden kann, weil er Mitglied des Betriebsrats ist, darf ihm diese Eigenschaft bei der Beurteilung der Kündigungsgründe weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.
Das schließt jedoch nicht aus, daß ihm die Kenntnis tatsächlicher Zusammenhänge zugerechnet werden darf, die er in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied gewonnen hat.