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BAG, 23.08.1963 - 1 AZR 423/62 - Öffentlich-rechtliche Körperschaft; Erfüllung hoheitlicher Aufgaben; Gebiet des bürgerlichen Rechts; Straßenbaubehörde; Straßenbau; Kauf von Grundstücken; Bürgerlich-rechtlicher Geschäftskreis; Grundsätze der Amtshaftung; Kraftfahrer einer Behörde; Mitfahrender Kollege; Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten; Verletzung des Kollegen; Freistellungsansprüche
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.08.1963, Az.: 1 AZR 423/62
Öffentlich-rechtliche Körperschaft; Erfüllung hoheitlicher Aufgaben; Gebiet des bürgerlichen Rechts; Straßenbaubehörde; Straßenbau; Kauf von Grundstücken; Bürgerlich-rechtlicher Geschäftskreis; Grundsätze der Amtshaftung; Kraftfahrer einer Behörde; Mitfahrender Kollege; Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten; Verletzung des Kollegen; Freistellungsansprüche
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Nürnberg 29.08.1962 - 5 Sa 122/62 N
Fundstellen:
BAGE 14, 320 - 326
DB 1963, 1190-1191 (Volltext mit amtl. LS)
DVBl 1964, 370 (Kurzinformation)
MDR 1964, 88 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1964, 1702
NJW 1964, 75-77 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 23.08.1963 - 1 AZR 423/62
Amtlicher Leitsatz:
1. Begibt sich eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zum Zwecke der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben auf das Gebiet des bürgerlichen Rechts, indem z.B. eine Straßenbaubehörde für Zwecke des Straßenbaus Grundstücke kauft, dann übt sie nicht hoheitliche Gewalt aus, sondern wird wie jede Privatperson im bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreis tätig. Für aus solchem Anlaß entstehende Schäden wird nicht nach den Grundsätzen der Amtshaftung, sondern nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Regeln gehaftet.
2. Führt der Kraftfahrer einer Behörde, die Hoheitsaufgaben zu erfüllen hat, eine Fahrt aus, bei der der mitfahrende Arbeitskollege nicht hoheitliche Aufträge erledigen soll, und wird hierbei der Arbeitskollege durch das Verschulden des Kraftfahrers verletzt, dann trifft die Haftung nicht den Staat nach GG Art. 34, sondern den Kraftfahrer selbst, der seinerseits Freistellungsansprüche gegen seine Behörde haben kann.