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BAG, 26.09.1963 - 5 AZR 2/63 - Hochbesoldeter Handlungsgehilfe; Wettbewerbsklausel; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Wettbewerbsverbot; Vertragsstrafe; Dauerarbeitsverhältnis; Konkurrenzunternehmen; Lückenausfüllung; Konkurrenzfirma; Fristlose Kündigung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.09.1963, Az.: 5 AZR 2/63
Hochbesoldeter Handlungsgehilfe; Wettbewerbsklausel; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Wettbewerbsverbot; Vertragsstrafe; Dauerarbeitsverhältnis; Konkurrenzunternehmen; Lückenausfüllung; Konkurrenzfirma; Fristlose Kündigung
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Tübingen 25.10.1962 - 1 Sa 17/62
Fundstellen:
BB 1963, 1483
DB 1963, 1681-1682 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1964, 317 (amtl. Leitsatz)
BAG, 26.09.1963 - 5 AZR 2/63
Amtlicher Leitsatz:
1. Bestimmt eine mit einem hochbesoldeten Handlungsgehilfen vereinbarte Wettbewerbsklausel, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses müsse der Handlungsgehilfe für die Dauer von zwei Jahren für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe von 500,-- DM zahlen, und tritt der Handlungsgehilfe in ein Dauerarbeitsverhältnis zu einem Konkurrenzunternehmen, so kann die Vertragsstrafenabrede im Wege der Lückenausfüllung dahin ergänzt werden, daß der Handlungsgehilfe für jeden Monat seiner Tätigkeit bei der Konkurrenzfirma eine Vertragsstrafe von 500,-- DM zahlen muß.
2. Es ist auch rechtlich zulässig, mit hochbesoldeten Handlungsgehilfen zu vereinbaren, daß für jeden Monat einer Tätigkeit des Handlungsgehilfen bei einer Konkurrenzfirma eine Vertragsstrafe von 500,-- DM zu zahlen ist.
3. Wird ein Arbeitsverhältnis durch vertragliche Vereinbarung der Parteien vorzeitig beendet, so wird ein für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehenes Wettbewerbsverbot nicht schon generell dadurch unwirksam, daß die Parteien die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben. HGB § 75 kann auf eine einverständliche - nicht durch Kündigung erfolgende - Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aber im Einzelfall entsprechend angewendet werden. Bei einer entsprechenden Anwendung von HGB § 75 Abs. 1 auf die einverständlich Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Handlungsgehilfen wird ein Wettbewerbsverbot dann unwirksam, wenn der Sache nach die einverständliche Beendigung darauf beruhte, daß der Handlungsgehilfe wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers nach HGB §§ 70, 71 fristlos hätte kündigen können; das gleiche gilt in entsprechender Anwendung von HGB § 75 Abs. 2 S. 1, wenn der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mittels beiderseitigen Einverständnisses betrieben hat, ohne daß dafür ein erheblicher Anlaß in der Person des Handlungsgehilfen vorlag, und der Arbeitgeber nicht bereit ist, dem Handlungsgehilfen die zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren.