Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1.1.1.3.1.1 RdSchr. vom 03.12.2020, Versicherungspflichtige Rehabilitanden nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V
Tit. 2.1.1.1.3.1.1 RdSchr. vom 03.12.2020
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der DGUV
Tit. 2.1.1.1.3 – Leistungsbeziehende nach dem SGB VI → Tit. 2.1.1.1.3.1 – Übergangsgeld
Tit. 2.1.1.1.3.1.1 RdSchr. vom 03.12.2020 – Versicherungspflichtige Rehabilitanden nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V
(1) Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung sind krankenversicherungspflichtig, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V). Sofern während dieser Teilhabeleistungen ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, umfasst das Versicherungsverhältnis auch den Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Wird während der Maßnahme Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen wird, besteht der grundsätzliche Anspruch auf Krankengeld. Je nach Maßnahme wird das Übergangsgeld dabei für unterschiedliche Zeiträume fortgezahlt. Für die aktuell durch die Rentenversicherung vorgesehenen Fortzahlungszeiträume siehe Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld.
(2) Der Krankengeldanspruch ruht regelmäßig für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld (siehe 6.3 "Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen"). Nähere Hinweise zur Berechnung des Krankengeldes für Rehabilitanden siehe 3.2.2.4 "Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben".