Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1.1.1.2.4.5 RdSchr. vom 03.12.2020, Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Tit. 2.1.1.1.2.4.5 RdSchr. vom 03.12.2020
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der DGUV
Tit. 2.1.1.1.2 – Leistungsbeziehende nach dem SGB III → Tit. 2.1.1.1.2.4 – Beziehende von Übergangsgeld
Tit. 2.1.1.1.2.4.5 RdSchr. vom 03.12.2020 – Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
(1) Können Leistungsbeziehende die Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, wird das Übergangsgeld bis zum Ende dieser Leistung, längstens bis zu sechs Wochen, weitergezahlt (§ 71 Abs. 3 SGB IX). Die Ausführungen in den Abschnitten 2.1.1.1.2.1.1 "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (§ 146 SGB III)" bis 2.1.1.1.2.1.5 "Anzeige und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (§ 311 SGB III)" gelten ansonsten entsprechend.
(2) Wird die Bildungsmaßnahme von Versicherten selbst oder von Amts wegen abgebrochen, besteht Anspruch auf Leistungen nur bis zum letzten Tag der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme.
(3) Tritt die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Zwischen- bzw. Anschlussübergangsgeld ein, besteht kein Anspruch auf Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit. Die Vorschrift des § 71 Abs. 3 SGB IX gilt nur für Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben und damit nicht für diese Leistungen. Bei bereits bestehender Arbeitsunfähigkeit entsteht der Anspruch auf Zwischenübergangsgeld nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX und auf Anschlussübergangsgeld nicht, da der Leistungsempfänger den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Zwischenübergangsgeld nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX.