Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.3 RdSchr. vom 03.12.2020, Höhe des Krankengeldes für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Tit. 4.3 RdSchr. vom 03.12.2020
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der DGUV
Tit. 4 – Höhe des Krankengeldes
Tit. 4.3 RdSchr. vom 03.12.2020 – Höhe des Krankengeldes für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(1) Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des der Beitragsberechnung aus Übergangsgeld zugrunde gelegten Regelentgelts (siehe 3.2.2.4 "Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben").
Beispiel 114 - Berechnung Krankengeld nach Bezug von Übergangsgeld
Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld | 80,00 EUR |
Beitragsbemessungsgrundlage | 64,00 EUR |
(80 v. H. der Berechnungsgrundlage - § 235 Abs. 1 SGB V) |
Ergebnis:
Regelentgelt für Krankengeldberechnung | 64,00 EUR |
Brutto-Krankengeld (70 v. H. vom Regelentgelt) | 44,80 EUR |
Ein Nettoarbeitsentgeltvergleich findet nicht statt.
Siehe auch Beispiel 87 - Berechnung Regelentgelt nach Bezug von Übergangsgeld
(2) Die Ausführungen gelten analog für Beziehende von Anschluss-Übergangsgeld nach § 71 Abs. 4 SGB IX.