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BAG, 22.01.1965 - 1 ABR 9/64 - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Werkskantine; Festsetzung der Essenspreise; Zuständigkeit einer Einigungsstelle; Zuständigkeitsfrage
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 22.01.1965, Az.: 1 ABR 9/64
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Werkskantine; Festsetzung der Essenspreise; Zuständigkeit einer Einigungsstelle; Zuständigkeitsfrage
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Berlin 24.08.1964 - 1 TaBV 2/64
Rechtsgrundlagen:
§ 56 Abs. 1e BetrVG 1952
§ 56 Abs. 2 BetrVG 1952
§ 50 Abs. 4 BetrVG 1952
§ 66 Nr. 9 BetrRG
Fundstellen:
BB 1965, 541
DB 1965, 70
DB 1965, 147 (Kurzinformation)
DB 1965, 709-711 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 22.01.1965 - 1 ABR 9/64
Amtlicher Leitsatz:
1. Dem Betriebsrat steht ein obligatorisches Mitbestimmungsrecht zu, wenn es sich um die Festsetzung der Essenspreise in einer Werkskantine handelt (Bestätigung von BAG 06.12.1963 1 ABR 9/63 = BAGE 15, 136 = AP Nr. 6 zu § 56 BetrVG Wohlfahrtseinrichtungen).
2. Ergibt sich die Zuständigkeit einer Einigungsstelle ohne weiteres aus dem Gesetz, so kann im Zweifel nicht angenommen werden, daß nach Klärung der Hauptfrage über den Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats über die Zuständigkeitsfrage noch ein Streit entstehen wird. In einem solchen Fall fehlt es für einen sich auf die Zuständigkeitsfrage erstreckenden Antrag dann am Rechtsschutzinteresse, wenn sich aus dem Vortrag der Beteiligten im Beschlußverfahren nichts ergibt, was auf die Möglichkeit eines späteren Streits über die Zuständigkeitsfrage hindeuten könnten (Bestätigung von BAG 09.05.1958 1 ABR 7/57 = AP Nr. 1 zu § 56 BetrVG Wohlfahrtseinrichtungen).