Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BAG, 11.01.1966 - 1 AZR 268/65 - Schadengeneigte Arbeit; Haftung unter Arbeitskameraden; Schaden eines anderen Arbeitnehmers; Leichte Schuld; Haftungsprivileg; Zurücksetzen eines Fahrzeugs; Anstellung eines Einweisers
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.01.1966, Az.: 1 AZR 268/65
Schadengeneigte Arbeit; Haftung unter Arbeitskameraden; Schaden eines anderen Arbeitnehmers; Leichte Schuld; Haftungsprivileg; Zurücksetzen eines Fahrzeugs; Anstellung eines Einweisers
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG München 01.04.1965 - 3 Sa 793/64
Fundstellen:
BAGE 18, 81 - 87
DB 1966, 543 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1966, 1045 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Vorsichtsmaßregeln bei Zurücksetzen von Fahrzeugen"
BAG, 11.01.1966 - 1 AZR 268/65
Amtlicher Leitsatz:
1. Auch bei Vorliegen einer schadengeneigten Arbeit haftet der Arbeitnehmer, der einem Arbeitnehmer eines anderen Betriebes Schaden zufügt, schon bei nur leichter Schuld. Das Haftungsprivileg, das für die Haftung unter Arbeitskameraden gilt (BAG Großer Senat 25.09.1957 GS 4/56, GS 5/56 = BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO), kommt hier nicht zur Anwendung.
2. Beim Zurücksetzen eines Fahrzeugs, bei dem der Fahrer den hinter dem Fahrzeug liegenden, von ihm beim Zurücksetzen zu befahrenden Raum nicht übersehen kann, ist äußerste Vorsicht geboten. Ein solches Zurücksetzen erfordert im allgemeinen die Anstellung eines Einweisers.