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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.3 RdSchr. vom 26.11.2020, Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nr. 8 SGB V
Tit. 6.3 RdSchr. vom 26.11.2020
Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen für die Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner
Tit. 6 – Versicherungsrechtliche Aspekte
Tit. 6.3 RdSchr. vom 26.11.2020 – Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nr. 8 SGB V
(1) Nach § 6 Absatz 1 Nr. 8 SGB V sind die Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind, versicherungsfrei. Dies schließt über § 6 Absatz 3 SGB V auch die Versicherungspflicht in der KVdR aus. Die Versicherungsfreiheit bewirkt ebenso, dass keine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller besteht (§ 189 Absatz 1 Satz 2 SGB V).
(2) Dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften sind nach Artikel 72 der Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften neben den Beamten, den Bediensteten auf Zeit und - sofern sie nicht die Beibehaltung ihres Krankenversicherungsschutzes in dem Land beantragt haben, in dem sie zuletzt versichert waren - den Vertragsbediensteten auch
die ehemaligen Beamten und Bediensteten auf Zeit, die ein Ruhegehalt beziehen,
die ehemaligen Vertragsbediensteten, die ein Ruhegehalt beziehen, sofern sie über drei Jahre als Vertragsbedienstete beschäftigt waren und
die Empfänger eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit bzw. von Invalidengeld
angeschlossen. Erfasst werden sämtliche EU-Organisationen. Einzelheiten dazu gehen aus der auf der Grundlage des Artikels 72 des Statuts erlassenen "Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften" hervor. Für alle diese Personen wirkt § 6 Absatz 1 Nr. 8 SGB V unmittelbar und schließt den Eintritt oder das Bestehen einer Versicherungspflicht aufgrund der Erfüllung eines Versicherungspflichttatbestandes (z. B. Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung) aus. Darauf, ob die ehemaligen Beamten und Bediensteten von EU-Organisationen bereits durch Vertrags- oder Abkommensrecht vom deutschen Sozialversicherungsrecht ausgeschlossen sind, kommt es nicht mehr an.
(3) Personen, die im Krankheitsfürsorgesystem einer Nicht-EU-Organisation abgesichert sind, werden von § 6 Absatz 1 Nr. 8 SGB V zwar nicht unmittelbar erfasst, jedoch sprechen Sinn und Zweck der Norm durchaus für eine Gleichstellung mit Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften geschützt sind. Es wird daher im Wege der Auslegung für vertretbar gehalten, § 6 Absatz 1 Nr. 8 SGB V für Personen, die dem Krankheitsfürsorgesystem einer Nicht-EU-Organisation angehören, analog anzuwenden, jedenfalls dann, wenn der Sitz oder Nebensitz dieser Organisation in einem Mitgliedstaat der EU, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz liegt. In diesen Fällen besteht ebenfalls kein Absicherungserfordernis in der GKV, weil davon auszugehen ist, dass die Leistungen auch dieser Krankenfürsorgesysteme ein vergleichbares Niveau wie die Leistungen der GKV haben (vgl. § 19 Absatz 1 Nr. 2 Gaststaatgesetz). Die Versicherungspflicht in der KVdR einzuräumen wäre nicht zielführend. Insofern kommt für diese Personen auch ein "Wahlrecht" zwischen dem Krankheitsfürsorgesystem der internationalen Organisation und der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 8 SGB V nicht in Betracht.
(4) Endet die Absicherung in dem Krankheitsfürsorgesystem der internationalen Organisation, kann es gleichwohl zur Versicherungspflicht in der KVdR kommen, sofern die Voraussetzungen dafür, insbesondere die Vorversicherungszeit, erfüllt sind.
(5) Ob eine Absicherung in dem Krankheitsfürsorgesystem der internationalen Organisation besteht, wird mit dem als Anlage beigefügten Musterschreiben und Antwortformular abgefragt.