Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 3 SV-RechgrV 2021, Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
§ 3 SV-RechgrV 2021
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021)
Bundesrecht
§ 3 SV-RechgrV 2021 – Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2021
- 1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 85.200 Euro und monatlich 7.100 Euro,
- 2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 104.400 Euro und monatlich 8.700 Euro.
2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2021 - 31.12.2021" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2021
- 1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 80.400 Euro und monatlich 6.700 Euro,
- 2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 99.000 Euro und monatlich 8.250 Euro.
2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2021 - 31.12.2021" um die Jahresbeträge ergänzt.