Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8.5.1 RdSchr. vom 20.11.2020, Allgemeines
Tit. 8.5.1 RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 8 – Bindung an die Krankenkassenwahl → Tit. 8.5 – Besondere Bindungsfrist bei Inanspruchnahme von Wahltarifen
Tit. 8.5.1 RdSchr. vom 20.11.2020 – Allgemeines
Nach § 53 SGB V haben die Krankenkassen ihren Versicherten Wahltarife anzubieten. Bei Inanspruchnahme eines Wahltarifs ist das Mitglied nach § 53 Abs. 8 Satz 2 SGB V für die Dauer von einem Jahr (Wahltarife nach den Absätzen 2 und 4) oder drei Jahre (Wahltarife nach den Absätzen 1 und 6) an die Krankenkasse gebunden ("besondere" Bindungsfrist). Der Wahltarif nach Absatz 3 löst ausnahmsweise keine Bindungsfrist aus. Die besondere Bindungsfrist muss nicht zwingend parallel zu der allgemeinen 12-monatigen Bindungsfrist verlaufen (vgl. Abschnitt 8.3). Wird innerhalb einer Bindungsfrist nach § 53 Abs. 8 Satz 2 SGB V ein weiterer Wahltarif in Anspruch genommen, beginnt mit dem Eintritt in den weiteren Wahltarif eine erneute besondere Bindungsfrist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2023 durch RdSchr. vom 02.12.2022