Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8.4.4 RdSchr. vom 20.11.2020, Bei Verzicht auf die Einhaltung der 12-monatigen Bindungsfrist
Tit. 8.4.4 RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 8 – Bindung an die Krankenkassenwahl → Tit. 8.4 – Keine Einhaltung der allgemeinen Bindungsfrist erforderlich
Tit. 8.4.4 RdSchr. vom 20.11.2020 – Bei Verzicht auf die Einhaltung der 12-monatigen Bindungsfrist
(1) Die Krankenkassen können gemäß § 175 Abs. 4 Satz 10 SGB V in ihren Satzungen vorsehen, dass die 12-monatige Bindungsfrist nicht eingehalten werden muss, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll.
(2) Die Regelung soll u. a. den Besonderheiten von Krankenkassen mit regional begrenztem Kassenbezirk Rechnung tragen. Andernfalls müssten die Mitglieder dieser Krankenkassen, wenn sie ein Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Bezirks ihrer Krankenkasse begründen oder ihren Wohnort dorthin verlegen, bis zur Erfüllung der Bindungsfrist bei dieser Krankenkasse versichert bleiben, auch wenn diese am neuen Wohn- oder Beschäftigungsort keine Geschäftsstelle unterhält. Auf Grund dieser Regelung können die Krankenkassen ihren Mitgliedern durch eine entsprechende Satzungsregelung den Wechsel zu einer Krankenkasse der gleichen Kassenart ohne Erfüllung der Bindungsfrist ermöglichen. Unabhängig davon ist die Kündigungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V einzuhalten. Ein solcher Krankenkassenwechsel löst eine neue Bindungsfrist aus.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2023 durch RdSchr. vom 02.12.2022