Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8.1 RdSchr. vom 20.11.2020, Arten der Bindungsfristen
Tit. 8.1 RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 8 – Bindung an die Krankenkassenwahl
Tit. 8.1 RdSchr. vom 20.11.2020 – Arten der Bindungsfristen
(1) Nach der Ausübung des Wahlrechts ist das Mitglied nach der Rechtslage ab dem 1. Januar 2021 an die gewählte Krankenkasse zunächst für 12 Monate gebunden (allgemeine Bindungsfrist). Darüber hinaus gilt die besondere Bindungsfrist von einem oder drei Jahren für Mitglieder, die von einem Wahltarif ihrer Krankenkasse nach § 53 SGB V Gebrauch machen. Beide Fristen müssen nicht zwingend parallel verlaufen.
(2) Davon zu unterscheiden ist die nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB V für bestimmte Personengruppen eingeräumte Option, eine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch zu wählen (sog. Optionskrankengeld). Die hierbei entstehende dreijährige Bindung an die Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 53 Abs. 8 Satz 1 SGB V ist im Rahmen des Krankenkassenwahlrechts nicht zu berücksichtigen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2023 durch RdSchr. vom 02.12.2022