Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7.5 RdSchr. vom 20.11.2020, Ausstellung von Kündigungsbestätigungen
Tit. 7.5 RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 7 – Kündigung der Mitgliedschaft
Tit. 7.5 RdSchr. vom 20.11.2020 – Ausstellung von Kündigungsbestätigungen
(1) Im Falle einer Kündigung im Sinne des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V ("...Kündigung, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll...") ist die Kündigungsbestätigung unverzüglich auszustellen. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass die Kündigungsbestätigung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung ausgestellt werden muss. Die Übermittlung der Kündigungsbestätigung darf nicht durch interne Abläufe verzögert oder verhindert werden.
(2) Im Falle einer Kündigung im Sinne des § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V erfüllt die elektronische Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse nach § 175 Abs. 2 Satz 2 SGB V die Funktion einer Kündigungsbestätigung.
(3) Für die Abwicklung der Übergangsfälle, die im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen entstehen, bedarf es der Ausstellung der papiergebundenen Kündigungsbestätigungen. Welche Sachverhalte im Einzelnen davon betroffen sind, wird in Abschnitt 10.2.1 erläutert.