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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.4 RdSchr. vom 20.11.2020, Informationspflichten bei Rentnern und Studenten
Tit. 6.4 RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 6 – Informationspflichten des Mitglieds gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle bei Ausübung des Wahlrechts
Tit. 6.4 RdSchr. vom 20.11.2020 – Informationspflichten bei Rentnern und Studenten
(1) Bei versicherungspflichtigen Rentnern wird von den Informationspflichten des Mitglieds gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger abgesehen, da der Rentenversicherungsträger als zur Meldung verpflichtete Stelle bereits durch die nach § 201 Abs. 2 SGB V unverzüglich von der neu gewählten Krankenkasse abzugebende Meldung über den Wechsel der Krankenkasse informiert wird. Insoweit ersetzt die Meldung nach § 201 Abs. 2 SGB V die Mitteilung des Mitglieds. Entsprechendes gilt für den Krankenkassenwechsel von Rentenantragstellern, Rentnern mit einem vorrangigen Versicherungsverhältnis sowie von freiwillig versicherten Rentnern (vgl. das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner sowie die Gemeinsamen Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Eine vergleichbare Rechtslage ergibt sich für Studenten, die bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind. Die Hochschulen in ihrer Funktion als zur Meldung verpflichteten Stellen werden bereits durch die nach § 199a Abs. 4 Satz 1 SGB V unverzüglich von der gewählten Krankenkasse abzugebende Meldung über den Wechsel der Krankenkasse informiert. Vor diesem Hintergrund wird von den Informationspflichten des Mitglieds gegenüber der zuständigen Hochschule abgesehen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2023 durch RdSchr. vom 02.12.2022