Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.5 RdSchr. vom 20.11.2020, Grundsätze zur Datenerhebung im Rahmen der Wahlerklärung
Tit. 4.5 RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 4 – Wahlerklärung des Mitglieds
Tit. 4.5 RdSchr. vom 20.11.2020 – Grundsätze zur Datenerhebung im Rahmen der Wahlerklärung
(1) Bundeseinheitliche Vordrucke zur Wahlerklärung nach § 175 SGB V sind weder gesetzlich noch untergesetzlich vorgesehen. Gleichwohl haben die Krankenkassen bei der freien Gestaltung der Formulare zur Datenerhebung bei Begründung einer Mitgliedschaft sicherzustellen, dass gesetzliche Vorgaben des Datenschutzes eingehalten werden und eine Risikoselektion bzw. der Anschein einer Risikoselektion durch die gewählte Krankenkasse vermieden wird. Zur Umsetzung dieser Anforderung dürfen Angaben, die den Tatbestand der Erforderlichkeit nach § 284 SGB V nicht erfüllen, generell nicht erhoben werden; hierzu gehören beispielsweise Fragen nach dem Gesundheitszustand eines potenziellen Mitglieds.
(2) Für die Beurteilung, welche Daten erhoben werden dürfen, ist danach zu differenzieren, ob die Daten zur Feststellung des Versicherungsverhältnisses bzw. zur Begründung der Mitgliedschaft (§ 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V) einschließlich der Durchführung eines elektronischen Meldeverfahrens mit der bisherigen Krankenkasse (§ 175 Abs. 2 SGB V), zur Feststellung der Beitragspflicht (§ 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) oder zur Erbringung der Leistungen (§ 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V) erforderlich sind.
(3) Angaben, die für die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen erforderlich sind, dürfen nur außerhalb des Formulars zur Wahlerklärung nach § 175 SGB V zeitlich später ermittelt werden. Als Beispiel hierfür sind die Fragen zur Teilnahme an DMP, zum Krankengeldbezug oder zur Wehrdienstbeschädigung zu nennen.
(4) Daten, die zur Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft einschließlich der Durchführung eines elektronischen Meldeverfahrens nach § 175 Abs. 2 SGB V sowie zur Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge erforderlich sind, dürfen dagegen im Rahmen der Wahlerklärung im erforderlichen Umfang erfragt werden. Als zulässig wird insbesondere erachtet:
Frage nach den beitragspflichtigen Einnahmen, die bei allen versicherungspflichtigen Mitgliedern - unabhängig von dem konkreten Versicherungsverhältnis - relevant sind (Renten und Versorgungsbezüge), einschließlich der Angaben zu der meldepflichtigen Stelle;
Frage nach der Höhe des Arbeitseinkommens, soweit es neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird (beitragsrechtliche Relevanz);
Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird (versicherungsrechtliche Relevanz für die Einleitung der Prüfung nach § 5 Abs. 5 SGB V bzw. für die Zuordnung zu dem Personenkreis freiwillig Versicherter);
Frage nach der Höhe des Arbeitsentgelts, allerdings nur in der Weise, ob das Jahresarbeitsentgelt die für das jeweilige Kalenderjahr maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
(5) Bei Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft bzw. einer Mitgliedschaft für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherten Personen darf der Fragebogen zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen zeitgleich mit dem Formular für die Wahlerklärung nach § 175 SGB V eingesetzt werden. Alternativ ist die Datenabfrage für die beiden Themenkomplexe innerhalb eines Formulars, das speziell auf diese Personengruppen ausgerichtet ist, zulässig.
(6) Darüber hinaus sind für die Einleitung des Meldeverfahrens nach § 175 Abs. 2 SGB V (vgl. Abschnitt 10) folgende Angaben erforderlich:
Anlass des Krankenkassenwechsels (z. B. Arbeitgeberwechsel, Ablauf der Bindungsfrist, Erhöhung des Zusatzbeitrags durch die bisherige Krankenkasse usw.)
angestrebter Mitgliedschaftsbeginn
Versicherungsverhältnis bei der gewählten Krankenkasse (Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 12 SGB V/ Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V/ freiwillige Mitgliedschaft nach § 9 SGB V)
letzte Versicherung (GKV/ PKV/ Sondersystem in Deutschland/ Versicherung im Ausland)
nähere Angaben, wenn letzte Versicherung in der GKV bestand (Name der Krankenkasse/ Versicherungsverhältnis bei der letzten Krankenkasse: Pflichtmitgliedschaft, freiwillige Mitgliedschaft, Familienversicherung /Seit wann? /Bis wann?).
(7) Freiwillige Angaben, wie z. B. die E-Mailadresse, sollten als solche gekennzeichnet werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2023 durch RdSchr. vom 02.12.2022