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BAG, 21.10.1971 - 2 AZR 416/70 - Anspruch auf Versorgungsbezüge; Verjährung; Versorgungsberechtigter; Gerichtliche Geltendmachung; Mahnung; Anspruchsfeindliche Rechtsprechung; Zulässigkeit einer Feststellungsklage
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.10.1971, Az.: 2 AZR 416/70
Anspruch auf Versorgungsbezüge; Verjährung; Versorgungsberechtigter; Gerichtliche Geltendmachung; Mahnung; Anspruchsfeindliche Rechtsprechung; Zulässigkeit einer Feststellungsklage
Fundstelle:
AP Nr. 48 zu § 52 RegelungsG
BAG, 21.10.1971 - 2 AZR 416/70
Amtlicher Leitsatz:
1. Der Anspruch auf Versorgungsbezüge nach G 131 § 52 verjährt in entsprechender Anwendung des BGB § 197 in vier Jahren (Anschluß an BAG 10.12.1957 3 AZR 509/55 = AP Nr. 8 zu § 63 RegelungsG).
2. Ein nach dem RegelungsG Versorgungsberechtigter ist nicht gehalten, die Verjährung seiner Ansprüche durch gerichtliche Geltendmachung zu unterbrechen, wenn er die Versorgungsbehörde immer wieder um Erledigung seines Antrags bittet und diese ihm auf seine wiederholten Eingaben antwortet, er möge sich gedulden und von weiteren Mahnungen absehen. Wenn die Behörde schließlich nach annähernd zwei Jahren über den Antrag entscheidet, dann steht ihrer Berufung auf Verjährung der bei alsbaldiger Geltendmachung nicht verjährten Ansprüche der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
3. Durch eine anspruchsfeindliche Rechtsprechung, die noch nicht einmal zu einer sogenannten ständigen Rechtsprechung geworden ist, wird die Verjährung regelmäßig nicht gehemmt (Anschluß an BAG 06.12.1961 4 AZR 297/60 = BAGE 12, 97 = AP Nr. 1 zu § 202 BGB).
4. Die Einrede der Verjährung steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage (ZPO § 256) dann nicht entgegen, wenn die Feststellung laufender Ansprüche aus einem einheitlichen Rechtsgrund (Versorgungsbezüge) sowohl für eine nicht verjährte als auch für eine möglicherweise verjährte Zeit begehrt wird. Vorauszusetzen ist, daß die Feststellungsklage hinsichtlich der nicht verjährten Ansprüche zulässig ist (Fortsetzung von BAG 23.02.1962 1 AZR 25/61 = BAGE 12, 290 = AP Nr. 40 zu § 256 ZPO, jetzt auch in Übereinstimmung mit BAG 14.04.1971 4 AZR 168/70 = BAGE 23, 282 = AP Nr. 47 zu § 256).