Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BFH, Anhängig - X R 36/19 - Steuererklärung; Elektronische Übermittlung; Pflichtveranlagung; Härteausgleich
Bundesfinanzhof
Anhängig, Az.: X R 36/19
Steuererklärung; Elektronische Übermittlung; Pflichtveranlagung; Härteausgleich
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Thüringen - 27.06.2019 - AZ: 3 K 261/19
Hinweis:
19-03-2021
Erledigung durch:
Urteil vom 28.10.2020, durcherkannt
Anmerkung:
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 28.10.2020, durcherkannt
Rechtsfrage:
Besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2017 nach § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG auch in den Fällen, in denen neben dem Pflichtveranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG eine Pflichtveranlagung gemäß dem Tatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG erfüllt ist?
Ist ein Vorrang des Veranlagungstatbestands in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG --aufgrund des erweiterten Härteausgleichs nach § 46 Abs. 5 EStG-- zwingend anzunehmen, so dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht gegeben sind?