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BAG, 24.04.1974 - 5 AZR 480/73 - Haftung des Arbeitnehmers; Akkordkolonne; Ausschlußfristen; Beweislast; Fliesenleger; Interne Arbeitsverteilung; Vertragliche Arbeitspflicht; Schlechtleistung; Schadenersatz; Verschulden des Einzelnen; Verschulden der Gruppe; Darlegungslast; Beweislast
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.04.1974, Az.: 5 AZR 480/73
Haftung des Arbeitnehmers; Akkordkolonne; Ausschlußfristen; Beweislast; Fliesenleger; Interne Arbeitsverteilung; Vertragliche Arbeitspflicht; Schlechtleistung; Schadenersatz; Verschulden des Einzelnen; Verschulden der Gruppe; Darlegungslast; Beweislast
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG München 20.06.1973 - 6 Sa 248/71 N
Rechtsgrundlagen:
Fundstellen:
BAGE 26, 130 - 141
DB 1974, 1820-1822 (Volltext mit amtl. LS)
MDR 1974, 1051-1052 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1974, 2225
NJW 1974, 2255-2256 (Volltext mit amtl. LS) "Beweisumkehr"
BAG, 24.04.1974 - 5 AZR 480/73
Amtlicher Leitsatz:
1. Wird in einer Fliesenleger-Akkordgruppe die Arbeitsaufgabe der ganzen Gruppe gemeinschaftlich in der Weise übertragen, daß es der Gruppe überlassen bleibt, die Arbeitsgänge und Arbeitsabschnitte unter die einzelnen Gruppenmitglieder aufzuteilen, geht die vertragliche Arbeitspflicht des einzelnen dahin, zu seinem Teil an der gemeinsamen Aufgabe mitzuwirken.
2. In einem solchen Fall ist der einzelne Fliesenleger nicht nur gehalten, die jeweils auf ihn entfallende Teilaufgabe sachgerecht zu erfüllen, sondern er muß zu seinem Teil dazu beitragen, daß Mängel, die das Gruppenergebnis gefährden, beseitigt und Gefahren abgewendet werden.
3. Für die Frage der Haftung bleibt es für die Mitglieder einer Akkordgruppe im Regelfall bei dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß der einzelne für Schäden infolge von Schlechtleistung Schadenersatz nur dann schuldet, wenn er selbst seine Vertragspflicht schuldhaft verletzt hat.
4. Für die Darlegungs- und Beweislast bei Schlechtleistung in einer solchen Akkordgruppe gilt:
a) Zunächst muß der geschädigte Arbeitgeber nachweisen, daß sein Schaden durch vertragswidrige Schlechtleistung der Gruppe verursacht worden ist;
b) hat der Arbeitgeber diesen Beweis erbracht, ist es Sache der einzelnen Gruppenmitglieder, sich zu entlasten, indem sie darlegen und beweisen, daß sie selbst einwandfreie Arbeit geleistet und auch nicht durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten den Schaden mitverursacht haben;
c) auch für die Verschuldensfrage gilt, daß das einzelne Gruppenmitglied sich entlasten muß, sofern die vertragswidrige Schlechtleistung der Gruppe feststeht.