Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.6.2 RdSchr. vom 18.03.2020-II, Unterstützte Beschäftigung
Tit. B.6.2 RdSchr. vom 18.03.2020-II
Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Tit. B – Versicherungspflicht → Tit. B.6 – Besondere Formen der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
Tit. B.6.2 RdSchr. vom 18.03.2020-II – Unterstützte Beschäftigung
Die Unterstützte Beschäftigung gemäß § 55 SGB IX ist eine Rehabilitationsmaßnahme für behinderte Menschen, deren Leistungsvermögen die Anforderungen einer Werkstatt für behinderte Menschen leicht übersteigt. Durch die Unterstützte Beschäftigung sollen diese Menschen in einem Betrieb für eine konkrete Arbeit qualifiziert werden. Ziel ist es, sie in eine versicherungspflichtige Beschäftigung einmünden zu lassen. Während der Zeit der Unterstützten Beschäftigung besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 i.V.m. Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. In der Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht.