Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 38 SGB XI Tit. 6 RdSchr. vom 21.04.2020, Leistungshöhe im Rahmen der Überleitung
Zu § 38 SGB XI Tit. 6 RdSchr. vom 21.04.2020
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 38 SGB XI – Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
Zu § 38 SGB XI Tit. 6 RdSchr. vom 21.04.2020 – Leistungshöhe im Rahmen der Überleitung
(1) Werden Pflegebedürftige zum 01.01.2017 formal von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet, ist für die Höhe der jeweiligen Leistungsbeträge nach §§ 36 und 37 SGB XI der zu diesem Zeitpunkt festgestellte Pflegegrad maßgebend.
Beispiel 1:
Teil 1
Pflegestufe 2 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz | bis 31.12.2016 |
Pflegegrad 4 | ab 01.01.2017 |
vollstationäre Krankenhausbehandlung | vom 20.12.2016 bis 10.01.2017 |
Sachleistungsanteil für den Monat Dezember 2016 | |
(649,00 EUR von 1.298,EUR) | = 50 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 50 v. H. |
Sachleistungsanteil für den Monat Januar 2017 | |
(649,00 EUR von 1.612,00 EUR) | = 40,26 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 59,74 v. H. |
Ergebnis:
Es besteht ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen ungekürzten Pflegegeldes für den Monat Dezember 2016 in Höhe von 272,50 EUR (50 v. H. von 545,00 EUR) und für den Monat Januar 2017 in Höhe von 434,91 EUR (59,74 v. H. von 728,00 EUR).
Teil 2
Am 03.01.2017 beantragt der Pflegebedürftige die Zuordnung in einen höheren Pflegegrad. Der MDK stellt am 11.01.2017 das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 5 ab 01.12.2016 fest. Für den Monat Dezember 2016 wurde ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 272,50 EUR gezahlt.
Sachleistungsanteil für den Monat Dezember 2016 | |
(649,00 EUR von 1.995,00 EUR) | = 32,53 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 67,47 v. H. |
Sachleistungsanteil für den Monat Januar 2017 | |
(649,00 EUR von 1.995,00 EUR) | = 32,53 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 67,47 v. H. |
Ergebnis:
Es besteht ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen ungekürzten Pflegegeldes für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 in Höhe von jeweils 607,90 EUR (67,47 v. H. von 901,00 EUR). Die Ansprüche sind mit dem bereits ausgezahlten Pflegegeld zu verrechnen.
(2) Bei Fortzahlung des hälftigen Pflegegeldes bei der Inanspruchnahme der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege über den 31.12.2016 hinaus sind die ab 01.01.2017 geltenden Leistungsbeträge des jeweiligen Pflegegrades zu Grunde zu legen. Der bei Beginn der Kurzzeitpflege in 2016 ermittelte prozentuale Sachleistungsanteil ist für die Berechnung des hälftigen Pflegegeldes dieser Kurzzeitpflege auch in 2017 maßgeblich.
Beispiel 2
Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe 2 befindet sich vom 15.12.2016 bis 10.01.2017 in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Zum 01.01.2017 wird er in den Pflegegrad 3 übergeleitet.
Sachleistungsanteil für den Monat Dezember 2016 | |
(669,81 EUR von 1.144,00 EUR) | = 58,55 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 41,45 v. H. |
Sachleistungsanteil für den Monat Januar 2017 | |
(684,44 EUR von 1.298,00 EUR) | = 52,73 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 47,27 v. H. |
Ergebnis:
Es besteht vom 01.12.2016 bis 15.12.2016 ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen ungekürzten Pflegegeldes in Höhe von 94,92 EUR (41,45 v. H. von 458,00 EUR = 189,84 EUR x 15 : 30). Während des Aufenthaltes in der Einrichtung der Kurzzeitpflege wird ein hälftiges Pflegegeld für den Zeitraum vom 16.12.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von 50,62 EUR (50 v. H. von 458,00 EUR = 229,00 EUR x 41,45 v. H. = 94,92 EUR x 16 : 30) gezahlt. Für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 09.01.2017 besteht ein Anspruch auf Zahlung eines hälftigen Pflegegeldes in Höhe von 33,89 EUR (50 v. H. von 545,00 EUR = 272,50 EUR x 41,45 v. H. = 112,95 EUR x 9 : 30). Vom 10.01.2017 bis 31.01.2017 wird ein anteiliges ungekürztes Pflegegeld in Höhe von 188,92 EUR (545,00 EUR x 47,27 v. H. = 257,62 x 22 : 30) gezahlt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch das Gemeinsame Rundschreiben vom 1. Dezember 2021