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BAG, 30.04.1975 - 5 AZR 171/74 - Geschäftsspesen; Kreditkarte; Gesamtschuldner; Mithaftungsklausel; Sittenwidrigkeit; Konkurs der Arbeitgeberfirma; Befreiungsanspruch des Arbeitnehmers
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.04.1975, Az.: 5 AZR 171/74
Geschäftsspesen; Kreditkarte; Gesamtschuldner; Mithaftungsklausel; Sittenwidrigkeit; Konkurs der Arbeitgeberfirma; Befreiungsanspruch des Arbeitnehmers
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Frankfurt 28.11.1973 - 8 Sa 498/73
Rechtsgrundlagen:
§ 61 KO
§ 67 KO
§ 146 KO
Fundstellen:
BAGE 27, 127 - 137
DB 1975, 2090-2092 (Volltext mit amtl. LS)
IPRspr 1975, 30
NJW 1975, 2359 (amtl. Leitsatz)
BAG, 30.04.1975 - 5 AZR 171/74
Amtlicher Leitsatz:
1. Wickelt ein Arbeitnehmer Geschäftsspesen über eine Kreditkarte ab, die seine Arbeitgeberin ihm zur Verfügung gestellt hat, und haften nach den Kreditkartenbedingungen der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin als Gesamtschuldner gegenüber dem Kreditkartenherausgeber, so ist eine solche Mithaftungsklausel nicht sittenwidrig.
2. Der Kreditkartenherausgeber muß das dem Arbeitnehmer als Karteninhaber durch die Mithaftungsklausel auferlegte Risiko so klein wie möglich halten, indem er mit der Arbeitgeberfirma pünktlich abrechnet und die Karte zurückruft, mindestens aber den Karteninhaber warnt, wenn die Firma ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommt.
3. Hat der Arbeitnehmer aufgrund der Kreditkarte auf einer im Auftrag seiner Arbeitgeberin durchgeführten Geschäftsreise Spesen gemacht, so kann er von dieser Befreiung von seiner durch die Mithaftungsklausel begründeten Verbindlichkeit gegenüber dem Kreditkartenherausgeber verlangen.
4. Im Konkurs der Arbeitgeberfirma kann der Karteninhaber seinen Befreiungsanspruch als aufschiebend bedingten Zahlungsanspruch nach § 67 KO feststellen lassen, wenn der Kartenherausgeber sich am Konkurs nicht beteiligt.
5. Der Befreiungsanspruch genießt das Vorrecht nach § 61 Nr. 1 KO alter Fassung; dies gilt mindestens dann, wenn die bevorrechtigten Forderungen zu 100% befriedigt werden.
6. Der Konkursverwalter kann gegenüber dem Befreiungsanspruch des Arbeitnehmers alle Einwendungen geltend machen, die dieser aus seinem Vertragsverhältnis zu dem Kreditkartenherausgeber seiner Inanspruchnahme aus der Mithaftungsklausel entgegensetzen kann. Voraussetzung ist, daß der Konkursverwalter den Arbeitnehmer etwa durch Übernahme des Kostenrisikos für eine Streitverkündung an den Kreditkartenherausgeber - in die Lage versetzt zu erreichen, daß der Kreditkartenherausgeber diese Einwendungen im Streitfall auch gegen sich gelten lassen muß.