Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.1.5.1 RdSchr. vom 20.03.2020, Bachelor- und Masterstudiengänge
Tit. 1.1.5.1 RdSchr. vom 20.03.2020
Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Tit. 1.1 – Krankenversicherungspflicht der Studenten → Tit. 1.1.5 – Ausgestaltung der Studiengänge
Tit. 1.1.5.1 RdSchr. vom 20.03.2020 – Bachelor- und Masterstudiengänge
Auf der Grundlage des § 19 Hochschulrahmengesetz (HRG) haben die Hochschulen neben dem grundständigen Studium (mit Grund- und Hauptstudium) Studiengänge eingerichtet, die zu einem Bachelor- bzw. Bakkalaureusgrad oder einem Master- bzw. Magistergrad führen. Hierbei handelt es sich um ein zweistufiges Studiensystem. Zweistufig bedeutet, dass zunächst für drei bis vier Jahre mit abschließendem Bachelor-Abschluss studiert wird. Nach dem Bachelorstudium besteht die Möglichkeit, mit diesem Abschluss die Hochschule zu verlassen. Alternativ kann direkt oder auch nach einigen Berufsjahren das Wissen in einem Masterstudiengang vertieft werden. Auch bei Studenten in einem Masterstudiengang handelt es sich um ordentlich Studierende nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, sofern alle anderen Voraussetzungen vorliegen.