Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7.2.2 RdSchr. vom 20.03.2020, Beitragssatz
Tit. 7.2.2 RdSchr. vom 20.03.2020
Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Tit. 7 – Beiträge → Tit. 7.2 – Höhe der Beiträge
Tit. 7.2.2 RdSchr. vom 20.03.2020 – Beitragssatz
Nach § 245 Abs. 1 SGB V gilt für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V krankenversicherungspflichtigen Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs als Beitragssatz sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen. Soweit eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag nach § 242 Abs. 1 SGB V erhebt, ist dieser zusätzlich vom Studenten bzw. Praktikanten zu tragen und zu zahlen. Dabei wirkt eine Veränderung des allgemeinen Beitragssatzes oder des Zusatzbeitragssatzes unmittelbar ab deren Inkrafttreten.