Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.1 RdSchr. vom 20.03.2020, Allgemeines
Tit. 6.1 RdSchr. vom 20.03.2020
Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Tit. 6 – Meldungen
Tit. 6.1 RdSchr. vom 20.03.2020 – Allgemeines
(1) Zur ordnungsgemäßen Prüfung, Feststellung und Durchführung der Krankenversicherung der Studenten bestehen nach 199a Abs. 2 bis 7 SGB V für Hochschulen und Krankenkassen entsprechende Meldepflichten. Diese umfassen grundsätzlich:
- a)
Krankenkassen
Meldung der Krankenkasse über den Versicherungsstatus
Beginn der Versicherung bei einem Krankenkassenwechsel
Verzug mit der Zahlung der Beiträge
Begleichung der rückständigen Beiträge
- b)
Hochschulen
Meldung über Beginn des Studiums und den Tag der Einschreibung
Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf der Studierende exmatrikuliert wurde (Ende des Studiums)
Ablauf des Semesters, das der Aufnahme eines Promotionsstudiums unmittelbar vorangeht
(2) Die weiteren Details zu Inhalt, Form und Verfahren des ganzheitlichen Meldedialogs sind der Verfahrensbeschreibung zum elektronischen Studenten-Meldeverfahren nach § 199a SGB V in der jeweils aktuellen Fassung zu entnehmen. Im Übrigen regeln der GKV-Spitzenverband und die Hochschulrektorenkonferenz die nähere Ausgestaltung des elektronischen Verfahrens in Gemeinsamen Grundsätzen (§ 199a Abs. 7 SGB V).