Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.2.5 RdSchr. vom 20.03.2020, Eintritt von Ausschlusstatbeständen/Vorrangversicherungen
Tit. 5.2.5 RdSchr. vom 20.03.2020
Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Tit. 5 – Mitgliedschaft → Tit. 5.2 – Ende der Mitgliedschaft
Tit. 5.2.5 RdSchr. vom 20.03.2020 – Eintritt von Ausschlusstatbeständen/Vorrangversicherungen
Wird die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V durch Eintritt eines Ausschlusstatbestandes/einer Vorrangversicherung (z. B. Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit) verdrängt, endet die Mitgliedschaft mit dem Tag vor Eintritt des Ausschlusstatbestandes/der Vorrangversicherung. Wird während des Semesters, der Dauer der berufspraktischen Tätigkeit oder während des Schulbesuchs eine Familienversicherung nach § 10 SGB V (§ 7 KVLG 1989) begründet, so endet die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V Versicherten mit dem Tag vor Beginn der Familienversicherung.