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Tit. 1.1.6.2 RdSchr. vom 20.03.2020, Art der Ausbildung
Tit. 1.1.6.2 RdSchr. vom 20.03.2020
Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Tit. 1.1 – Krankenversicherungspflicht der Studenten → Tit. 1.1.6 – Verlängerung der Versicherungspflicht
Tit. 1.1.6.2 RdSchr. vom 20.03.2020 – Art der Ausbildung
(1) Zu den Tatbeständen, die zur Verlängerung der Versicherungspflicht der Studenten führen und in der Art der Ausbildung begründet sind, gehören insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zum Studium in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs oder die Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs, der u. a. mit der DSH-Prüfung abgeschlossen worden ist, als auch der Besuch eines Studienkollegs mit anschließender Feststellungsprüfung.
a)
Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zum Studium in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs
Für Absolventen des Zweiten Bildungswegs wird die Altersgrenze für die Krankenversicherung der Studenten um die Zeit hinausgeschoben, die die Absolventen vor Vollendung des 30. Lebensjahres in einer entsprechenden Ausbildungsstätte für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung benötigt haben; die nach Vollendung des 30. Lebensjahres im Zweiten Bildungsweg verbrachte Zeit rechtfertigt ein Hinausschieben der Altersgrenze dagegen nicht. Die Zeit einer vor Beschreiten des Zweiten Bildungswegs ausgeübten Berufstätigkeit rechtfertigt ein Hinausschieben der Altersgrenze für die Krankenversicherung der Studenten nur, soweit die Berufstätigkeit Voraussetzung für das Beschreiten des Zweiten Bildungswegs gewesen ist (vgl. Urteil des BSG vom 30.09.1992 - 12 RK 3/91 -, USK 92118). Die Zeit einer längeren als für die Beschreitung des Zweiten Bildungswegs erforderlichen Berufstätigkeit rechtfertigt hingegen kein Hinausschieben der Altersgrenze (vgl. Urteil des BSG vom 23.06.1994 -12 RK 71/93 -, USK 9419). Eine Verlängerung der Altersgrenze um die Zeit des Erwerbes der Zugangsvoraussetzungen zum Studium in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges kann daher nur in Frage kommen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise erkennbar ist, dass die Hochschulzugangsberechtigung zügig erlangt wurde.
b)
Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs oder Besuch eines Studienkollegs
Sowohl die Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs, der u. a. mit der DSH-Prüfung abgeschlossen worden ist, als auch der Besuch eines Studienkollegs mit anschließender abgelegter Feststellungsprüfung werden als Verlängerungstatbestände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz SGB V anerkannt, sofern sie zwingende Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums sind. Wie bei den anderen Verlängerungstatbeständen wird vorausgesetzt, dass die Teilnahme an diesen Kursen die Überschreitung der Altersgrenze von 30 Jahren rechtfertigt und ursächlich für den insoweit späteren Studienbeginn vor Vollendung des 30. Lebensjahres ist. Die Lebens- und Erwerbsbiografie sowie der Ausbildungsverlauf im Ausland sind in diese Betrachtung nicht mit einzubeziehen.
(2) Der Besuch eines Studienkollegs auf freiwilliger Basis (Propädeutikum) wird hingegen nicht als Verlängerungstatbestand anerkannt.