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BAG, 15.08.1978 - 6 ABR 10/76 - Jugendversammlung; Zeitpunkt der Durchführung; Betriebsversammlung; Jugendvertretung; Beteiligte; Antragberechtigung; Antragsänderung; Ablauf der Beschwerdefrist; Feststellungsantrag
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.08.1978, Az.: 6 ABR 10/76
Jugendversammlung; Zeitpunkt der Durchführung; Betriebsversammlung; Jugendvertretung; Beteiligte; Antragberechtigung; Antragsänderung; Ablauf der Beschwerdefrist; Feststellungsantrag
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Düsseldorf 03.12.1975 - 6 TaBV 64/75
Fundstellen:
BB 1979, 522
DB 1978, 2276 (Volltext mit amtl. LS)
DB 1978, 2275-2276 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 15.08.1978 - 6 ABR 10/76
Amtlicher Leitsatz:
1. Die Jugendversammlung ist im Regelfall unmittelbar vor oder nach der Betriebsversammlung durchzuführen.
2. Im Verfahren nach BetrVG § 23 Abs. 3 kann die Jugendvertretung Beteiligte sein; sie ist aber nicht antragsberechtigt.
3. Eine Antragsänderung ist nur bis zum Ablauf der Beschwerdefrist möglich. Ein Antrag nach BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1 kann nicht in einen entsprechenden Feststellungsantrag umgedeutet werden.