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BAG, 03.10.1978 - 6 ABR 92/76 - Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Beschwerdeschrift; Ladungsfähige Anschrift des Beschwerdegegners; Verfahrensbevollmächtigter; Ablauf der Beschwerdefrist
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 03.10.1978, Az.: 6 ABR 92/76
Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Beschwerdeschrift; Ladungsfähige Anschrift des Beschwerdegegners; Verfahrensbevollmächtigter; Ablauf der Beschwerdefrist
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Frankfurt 13.07.1976 - 5 TaBV 55/75
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 89 ArbGG 1953
DB 1979, 751 (Kurzinformation)
EzA § 89 ArbGG Nr. 8
BAG, 03.10.1978 - 6 ABR 92/76
Amtlicher Leitsatz:
Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren muß die Beschwerdeschrift die ladungsfähige Anschrift des Beschwerdegegners oder seines Verfahrensbevollmächtigten enthalten. Ein Mangel kann nur bis zum Ablauf der Beschwerdefrist behoben werden.