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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BAG, 03.04.1979 - 6 ABR 29/77 - Mitbestimmungsrecht; Tarifvertragspartei; Abschließende Regelung; Tarifvertrag; Rahmenvorschrift; Einigungsstelle
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 03.04.1979, Az.: 6 ABR 29/77
Mitbestimmungsrecht; Tarifvertragspartei; Abschließende Regelung; Tarifvertrag; Rahmenvorschrift; Einigungsstelle
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Stuttgart 14.02.1977 - 1a Ta BV 1/77
Rechtsgrundlagen:
Fundstellen:
DB 1979, 2186-2187 (Volltext mit amtl. LS)
VersR 1980, 199
BAG, 03.04.1979 - 6 ABR 29/77
Amtlicher Leitsatz:
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für die in § 87 Abs. 1 BetrVG aufgezählten Mitbestimmungstatbestände ist nur ausgeschlossen, wenn die Tarifvertragsparteien eine abschließende Regelung getroffen haben, nicht aber dann, wenn der Tarifvertrag insgesamt oder in einzelnen Punkten nur ergänzungsbedürftige Rahmenvorschriften gibt oder die Mitbestimmung des Betriebsrats zur weiteren Durchführung einer von den Tarifvertragsparteien geregelten Angelegenheit vorsieht. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat insoweit nicht einigen, so hat die Einigungsstelle eine Regelung zu treffen.