Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. A V 2.2 RdSchr. 19l, Wirksamkeit der Kündigung
Tit. A V 2.2 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A V – Krankenkassenwahlrecht/-zuständigkeit → Tit. A V 2 – Besonderheiten der Wahlausübung bei Rentnern und Rentenantragstellern
Tit. A V 2.2 RdSchr. 19l – Wirksamkeit der Kündigung
(1) Die Kündigung der Mitgliedschaft wird grundsätzlich zum Ablauf der Kündigungsfrist wirksam, wenn das Mitglied bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachweist (§ 175 Absatz 4 Satz 4 SGB V). Für Rentner und Rentenantragsteller ersetzt aber die Meldung der neu gewählten Krankenkasse gegenüber dem Rentenversicherungsträger die Mitgliedsbescheinigung (A V 2.1). Die Kündigung ist damit zunächst schwebend unwirksam mit der Folge, dass, sofern keine neue Krankenkasse bis zum Ende der Kündigungsfrist gewählt wird, die Kündigung keine Bestandskraft erlangt. Die Mitgliedschaft wird in diesen Fällen bei der bisherigen Krankenkasse fortgesetzt. Die bisherige Krankenkasse hat daher sowohl den Eingang der Meldung der neu gewählten Krankenkasse als auch des Rentenversicherungsträgers über den Krankenkassenwechsel zu überwachen. Geht eine entsprechende Meldung nicht ein, ist der Versicherte von der bisherigen Krankenkasse über den Fortbestand der Mitgliedschaft bei ihr zu informieren und aufzuklären.
(2) Eine Kündigung durch das Mitglied gegenüber der Krankenkasse ist in jedem Falle erforderlich. Die Meldung nach § 201 Absatz 2 SGB V der gewählten Krankenkasse gegenüber der bisherigen Krankenkasse ersetzt die Kündigung nicht.