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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A I 4.1 RdSchr. 19l, Allgemeines
Tit. A I 4.1 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A I – Versicherungspflicht → Tit. A I 4 – Ausschluss der Versicherungspflicht und Versicherungskonkurrenz
Tit. A I 4.1 RdSchr. 19l – Allgemeines
(1) Nach § 5 Absatz 5 und 8 SGB V wird in der KVdR nicht pflichtversichert, wer
hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist,
nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 SGB V versicherungspflichtig ist,
zu den in § 190 Absatz 11a SGB V genannten freiwillig versicherten oder familienversicherten Rentnern gehört oder
nach § 5 Absatz 8 Satz 3 SGB V kraft Gesetzes familienversichert ist.
(2) Im Übrigen schließen auch eine Versicherungsfreiheit (§ 6 Absatz 1 SGB V) oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht die KVdR aus (A II und A III).
(3) Dagegen ist die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 11, 11a und 12 SGB V vorrangig gegenüber einer Pflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 9, 10 oder 13 SGB V, einer nicht aus § 5 Absatz 8 Satz 3 SGB V resultierenden Familienversicherung nach § 10 SGB V bzw. § 7 KVLG 1989 oder einer nicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung bestehenden freiwilligen Versicherung.
(4) Der Vorrang der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 11, 11a und 12 SGB V gegenüber der Familienversicherung gilt selbst für den Fall, dass der Zahlbetrag der Rente die Einkommensgrenze nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht überschreitet und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt wären (Urteil des BSG vom 4. September 2013 - B 12 KR 13/11 R -, USK 2013-93). Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 GG hat das BSG insofern nicht feststellen können.
(5) Für das Vorrangverhältnis der Versicherungspflicht von Waisenrentnern nach § 5 Absatz 1 Nr. 11b Buchstabe a SGB V gegenüber der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 oder 10 SGB V und der Familienversicherung gelten Besonderheiten (A I 4.4).