Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B III 1 RdSchr. 19l, Personenkreis
Tit. B III 1 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. B – Abgrenzung der Kassenzuständigkeit zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher Krankenversicherung → Tit. B III – Mitgliedschaft von Antragstellern auf eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte
Tit. B III 1 RdSchr. 19l – Personenkreis
Personen, die
die Voraussetzungen für den Bezug einer Regelaltersrente, einer vorzeitigen Altersrente, einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, einer Witwen- oder Witwerrente, einer Waisenrente, einer Rente wegen Todes bei Verschollenheit oder einer Landabgaberente erfüllen und diese Rente beantragt haben, werden nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 KVLG 1989
eine der vorbezeichneten ALG-Renten beantragt haben, ohne die Voraussetzungen für den Bezug dieser Renten zu erfüllen, werden nach § 23 KVLG 1989
versichert. Da die Frage, ob die Voraussetzungen für den Rentenbezug gegeben sind, erst nach Abschluss des Antragsverfahrens beantwortet wird, ist der Krankenversicherungsschutz in der Zeit zwischen Antragstellung und Entscheidung der landwirtschaftlichen Alterskasse - vorbehaltlich § 23 Absatz 3 und 4 KVLG 1989 - aufgrund einer Versicherung nach § 23 KVLG 1989 sicherzustellen (analog Urteil des BSG vom 22. Juni 1973 - 3 RK 106/71 -, USK 73112).