Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B II 2.3.1 RdSchr. 19l, Gesetzliche Abgrenzung der Kassenzuständigkeit
Tit. B II 2.3.1 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. B II 2 – Vorrang der landwirtschaftlichen Krankenversicherung im Hinblick auf Antragsteller und Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und Antragsteller und Bezieher einer ALG-Rente andererseits → Tit. B II 2.3 – Zusammentreffen von KVdR und Altenteilerversicherung nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 KVLG 1989
Tit. B II 2.3.1 RdSchr. 19l – Gesetzliche Abgrenzung der Kassenzuständigkeit
Nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 KVLG 1989 kommt die Altenteilerversicherung nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 KVLG 1989 nicht zum Tragen, wenn zeitgleich Versicherungspflicht in der KVdR (§ 5 Absatz 1 Nr. 11, 11a oder 12 SGB V) besteht.