Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B I 1.5 RdSchr. 19l, Übergangsregelung
Tit. B I 1.5 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. B I – Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung → Tit. B I 1 – Bezieher einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Tit. B I 1.5 RdSchr. 19l – Übergangsregelung
Personen, die am 31. Dezember 1994 der Versicherungspflicht nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 KVLG 1989 als Bezieher einer laufenden Geldleistung nach dem ALG unterlagen und ab 1. Januar 1995 wegen § 2 Absatz 4a KVLG 1989 aus der Versicherungspflicht auszuschließen oder wegen § 3a KVLG 1989 versicherungsfrei waren, bleiben für die Dauer des Bezugs einer Rente nach dem ALG versicherungspflichtig.